Anfang des Jahres 2025 werden die neuen Grundsteuerbescheide verschickt. Grundlage für diese Bescheide ist das aktuelle Landesgrundsteuergesetz (LGrStG) vom 20. November 2020. Dieses Gesetz beruht auf einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVG). Das BVG hatte nach einer Klage geurteilt, dass das bisherige Einheitswertverfahren für die Berechnung der Grundsteuer verfassungswidrig war (https://finanzamt-bw.fv-bwl.de/,Lde/Startseite/Grundsteuer-neu).
Die Berechnung der Grundsteuer A (Land- und Forstwirtschaft) erfolgt nach den Vorgaben des Bundes, nach einem typisierenden Ertragswertverfahren. Der Hebesatz der Grundsteuer A liegt aktuell bei 335%. Unter https://fm.baden-wuerttemberg.de/de/steuern/grundsteuer/faq-zur-grundsteuer-a können Sie sich hierüber weiter informieren.
Baden-Württemberg hat für das Grundvermögen (Grundsteuer B) ein modifiziertes Bodenwertmodell gewählt. Relevant sind nun die Grundstücksfläche und der jeweilige Bodenrichtwert zum Stichtag 01.01.2022. Keine Relevanz hat künftig der Wert des Gebäudes.
Bei der Grundsteuer B ergibt sich der Grundsteuerbetrag aus nachfolgendem dreistufigen Berechnungsmodell:
Von der Bundesregierung empfohlen und bundesweit angestrebt ist die Aufkommensneutralität der Kommunen. Das heißt, die Kommunen sollen Ende der Berechnungen nicht mehr Geld aus der Grundsteuer einnehmen als zuvor. Deshalb kommt es unvermeidlich zu Verschiebungen in der Belastung. Das heißt: Es gibt Eigentümer, die künftig weniger als bisher, und andere, die mehr bezahlen. In Summe hat die Stadt gleich viel Grundsteuer wie bisher.
Inzwischen wurde der künftige Hebesatz der Stadt Wangen im Allgäu vom Gemeinderat beschlossen. Er wurde auf 330 v.H. festgelegt.
Den Eigentümern wird empfohlen, die bereits ergangenen Bescheide des Finanzamts (Grundsteuerwertbescheid und Grundsteuermessbescheid) zu prüfen. Wird der Grundsteuermessbetrag nun mit 3,3 multipliziert, ergibt das die zu bezahlende Grundsteuer B ab dem Jahr 2025.
Bei der Überprüfung sollten folgende Parameter betrachtet werden:
Bitte prüfen, ob die richtige m²-Zahl der Grundstücksfläche erfasst ist. Sollte es hier Abweichungen geben, wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Finanzamt und teilen diesen die richtige Flächenangabe mit. Wenn auf dem Grundstück Land- oder Forstwirtschaft und Wohnen erfolgt, ist die richtige Zuordnung der Flächen zur Grundsteuer A und B wichtig.
Der Bodenrichtwert ist ein durchschnittlicher Lagewert für eine Mehrheit von Grundstücken innerhalb eines abgegrenzten Gebiets (Bodenrichtwertzone).Bodenrichtwerte sind grundsätzlich nicht justiziabel; sie bilden den ermittelten Marktwert des Grundstücks ab. Ein anderer Wert des Grundstücks kann für Zwecke der Grundsteuer auf Antrag mittels kostenpflichtigem qualifiziertem Gutachten gem. § 38 Abs. 4 LGrStG nachgewiesen werden. Diese Gutachten können entweder beim örtlichen Gutachterausschuss oder von Personen, die von einer staatlichen, staatlich anerkannten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter für die Wertermittlung von Grund und Boden bestellt oder zertifiziert worden ist, in Auftrag gegeben werden. Ein solches Gutachten wird von der Finanzbehörde nur anerkannt, wenn der tatsächliche Wert des Grunds und Bodens zum Zeitpunkt der Hauptfeststellung (01.01.2022) um mehr als 30 % gegenüber dem festgesetzten Bodenrichtwert abweicht.
Der Bodenrichtwert kann unter dem Link https://www.gutachterausschuesse-bw.de/borisbw/?app=boris_bw_gstb&lang=de werden.
Bitte prüfen Sie hier die Richtigkeit der Berechnung im vom Finanzamt erlassenen Bescheid über den Grundsteuerwert. Sollte es hier Abweichungen geben, wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Finanzamt. Der Grundstückswert soll zukünftig in einem Zeitabstand von sieben Jahren mittels elektronischer Steuererklärung aktualisiert werden.
Diese ist vom Gesetzgeber vorgegeben und liegt grundsätzlich bei 1,3 Promille; dient das Grundstück überwiegend Wohnzwecken liegt die Grundsteuermeßzahl bei 0,91 Promille.
Bitte prüfen Sie hier die Richtigkeit der Berechnung im vom Finanzsamt erlassenen Bescheid über den Grundsteuermeßbetrag. Sollt es hier Abweichungen geben, wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Finanzamt.
Dieser wird von der Stadt Wangen im Allgäu per Satzung festgelegt. Bei der Grundsteuerreform wurde vom Gesetzgeber eine Aufkommensneutralität empfohlen. Hieran hat sich die Stadt Wangen im Allgäu orientiert. Der Gemeinderat hat die Hebesätze für 2025 in seiner Sitzung am 04.11.2024 entsprechend beschlossen (Grundsteuer B 330 %).
Bitte prüfen Sie hier die Richtigkeit der Berechnung im von der Stadt Wangen im Allgäu erlassenen Grundsteuerbescheid. Sollten Sie an der Berechnung Mängel feststellen, dürfen Sie sich gerne an die Stadt Wangen im Allgäu, Fachbereich Steuern und Abgaben wenden.
Ergibt die Vorabprüfung einen höheren Grundsteuerbetrag als bisher kann dies folgende Gründe haben:
Unbebaute Grundstücke werden tendenziell eine Mehrbelastung erfahren, während verhältnismäßig kleine Grundstücke mit einem hohen Grad baulicher Nutzung eher entlastet werden. Dies ist im Sinne des Gesetzgebers, dem Land Baden-Württemberg.
In den Ausgangsbescheiden liegt ein Fehler vor, z. B.:
Sollte die Überprüfung der Bescheide keine Mängel aufzeigen, so ist davon auszugehen, dass die Festsetzung des Grundsteuerbetrags rechtmäßig und im Sinne des Gesetzgebers erfolgt ist.
Sie profitieren von der Grundsteuerreform.
Dies hängt von der Art und Struktur der Bebauung ab. Dies kann folgende Gründe haben:
Folgende Kontakte stehen Ihnen für Rückfragen zur Verfügung:
Die Stadt Wangen verschickt Anfang des Jahres 2025 ca. 13.000 Steuerbescheide. An die Bürgerinnen und Bürger ergeht deshalb die Bitte, sich nur bei den o.g. Ansprechpersonen zu melden, wenn dies zwingend erforderlich ist. Vielen Dank für Ihr Verständnis.
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