Das Europäische Parlament ist die Vertretung der Völker und Menschen in Europa. Die Abgeordneten des Europäischen Parlaments werden für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt.
Wahlberechtigt zur Europawahl sind alle Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und in ein Wählerverzeichnis eingetragen sind. Jede/jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme.
Zur Wahl stehen Listen der zur Wahl zugelassenen Parteien und keine Einzelpersonen. Kandidaten und Kandidatinnen für die Europawahl werden von Parteien oder sonstigen politischen Vereinigungen aufgestellt und auf einer bundesweiten Liste (Bundesliste) bzw. auf den Listen einzelner Länder (Landeslisten) platziert. Die endgültige Entscheidung darüber, welche Listen und somit welche KandidatInnen zur Europawahl zugelassen werden, treffen der Bundeswahlausschuss bzw. die Landeswahlausschüsse.
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