Borkenkäfer – Waldbesitzer sind in der Pflicht

Vernässtes Waldstück.

Wald am Atzenberg.

Das Forstamt weist darauf hin, dass nach den Bestimmungen des Landeswaldgesetzes die Waldbesitzenden verpflichtet sind, gegen den Borkenkäfer vorzugehen. Ziel ist die Abwehr von Waldschäden.

Folgende Maßnahmen sind durchzuführen:
1. Kontrolle aller gefährdeten Fichtenbestände auf Käferbefall (braunes Bohrmehl hinter Rindenschuppen, auf Spinnweben und Brombeerblättern, Harztropfen am Stamm, Abfall grüner Nadeln) und Aufarbeitung der noch teilweise im Wald liegenden Fichten-Sturmhölzer. Besonders zu kontrollieren sind 50-jährige und ältere Bestände, sowie Orte mit Käferholzanfall in den letzten Jahren.
2. Einschlag und Entseuchung aller befallener Stämme (Entrindung – sofern Käfer noch im weißen Stadium, Entfernung aus dem Wald oder Behandlung mit zugelassenem Insektizid).
3. Regelmäßige Kontrolle auf Neubefall und sofortige Entseuchung. In Hitzeperioden muss die Kontrolle in 2-wöchigem Turnus erfolgen.

Weiter hießt es dazu im Wortlaut: 
Zur Ausführung der Maßnahmen Ziff. 1 u. 2 setzt das Forstamt gem. § 68 Abs.1 LWaldG eine Frist bis zum 12.06.2026
Die Maßnahme Ziff. 3 hat während des Sommerhalbjahres bis 30.9.2026 zu erfolgen.

Die privaten Waldbesitzenden können sich der Beratung der örtlich zuständigen Forstrevierleiter bedienen. Sofern Sie zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten
(Einschlag und Entseuchung) nicht selbst in der Lage sind, kann das Forstamt fachkundige Unternehmer vermitteln.
Bei Nichtbeachtung dieses Hinweises müssen Sie mit dem Erlass einer forstaufsichtlichen Anordnung gem. § 68 Abs.1 S.2 LWaldG rechnen, deren
Umsetzung mit den Mitteln der Verwaltungsvollstreckung (Ersatzvornahme, Zwangsgeld) erzwungen werden kann.